FAQ zur eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerker in NRW

Der Gesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2024 eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister bestimmter Gewerke eingeführt. In der folgenden Übersicht beantwortet die IK-Bau NRW die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wo finde ich die Antragsformulare für die Eintragung?

Das Antragsformular wird in Kürze zur Verfügung stehen. Den ausgefüllten Antrag mit entsprechenden Nachweisen senden Sie bitte per E-Mail an ttngkbnrwd oder per Post an

Ingenieurkammer-Bau NRW

Ingenieurreferat

Zollhof 2

40221 Düsseldorf


Warum wurde die Regelung für Handwerker eingeführt?

Die Einführung einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister bestimmter Gewerbe ist Teil des Koalitionsvertrags der nordrhein-westfälischen Landesregierung 2022 gewesen. Die Einlösung dieser Zusage erfolgte jetzt durch den Landtag auf Vorschlag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Regelung gilt auch für Personen, die aufgrund z.B. einer Ausnahmebewilligung oder einer Gleichwertigkeitsfeststellung in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen worden sind.


Ab wann gilt die Regelung zur eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister?

Die Regelung in § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 gilt ab dem 01.01.2024. Die zugehörige Rechtsverordnung auf Grundlage von § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 ist am 01.05.2024 in Kraft getreten.


Sind ab dem 01.01.2024 Handwerker in NRW automatisch bauvorlageberechtigt?

Nein, das Gesetz in NRW sieht vor, dass nur solche Handwerker und in die Handwerksrolle als gleichgestellt eingetragenen Personen bauvorlageberechtigt sind, die in das von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Verzeichnis eingetragen sind. Bis zu einer Eintragung oder ohne die Eintragung gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nicht. Mit dieser Regelung geht NRW einen anderen Weg als andere Bundesländer wie z.B. Bayern. Dort sind diese Handwerker bereits aufgrund ihrer Qualifikation bauvorlageberechtigt. Die für NRW gewählte Variante über eine Verzeichniseintragung führt zu einem höheren Verbraucherschutz, da Pflichten wie das Vorhalten einer Haftpflichtversicherung oder eine vorausgehende Weiterbildung bzw. regelmäßige Fortbildungen durch eine zuständige Stelle überprüft werden.


Genügt es, als Handwerker in Zukunft bei einer Bauaufsichtsbehörde den Meisterbrief vorzulegen, um Bauvorlagen einreichen zu dürfen?

Nein, der Meisterbrief gibt Auskunft über das Innehaben des Meistertitels. Zum Erstellen und Einreichen von Bauvorlagen mit der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung befugt alleine die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen. Entsprechend ist hierzu die von der Ingenieurkammer-Bau NRW ausgehändigte Bescheinigung vorzulegen.


Wo können sich Bauherren undBauaufsichtsbehörden darüber informieren, wer eingeschränktbauvorlageberechtigt ist?

Die Ingenieurkammer-Bau NRW bietet neben der Ingenieursuche, in der aber ausschließlich Kammermitglieder aufgeführt werden, auch eine Suchfunktion über „Fachlisten“ an. Über die Suchfunktion können Personen gefunden werden, welche über eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung verfügen. Die Eintragung erfolgt freiwillig. Alle eingetragenen Personen verfügen über die jeweilige Qualifikation. Ist eine Person nicht aufgeführt, hat sie die Qualifikation nicht oder hat der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Im Zweifel besteht die Möglichkeit einer individuellen Anfrage bei der Ingenieurkammer-Bau NRW. Hier wenden Sie sich bitte an: Frau Barbara Tüting, tueting@ikbaunrw.de


Werden die in das Verzeichnis eingetragenen Personen durch die Eintragung Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW?

Nein, das Verzeichnis ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau NRW. In das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen nach § 67 Absatz 4a BauO NRW werden diejenigen Personen eingetragen, welche die Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag gestellt haben. Für die Kammermitgliedschaft geltenden andere Voraussetzungen wie z.B. ein abgeschlossenes Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung.


Wer ist für das Führen des Verzeichnisses und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen zuständig?

Die Zuständigkeit liegt nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 i.V.m. § 2 Absatz 1 HandwerkBauVO NRW bei der Ingenieurkammer-Bau NRW.


Für welche Vorhaben gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung?

Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Dies sind insbesondere Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Dies umfasst auch die Errichtung in der Vorhabensvariante Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018).


Darf ein eingeschränkt Bauvorlageberechtigter den Bauantrag mit sämtlichen erforderlichen Bauvorlagen erstellen?

Der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte darf den Bauantrag stellen bzw. die Anzeige im Rahmen der Genehmigungsfreistellung einreichen und unterzeichnen. Für sämtliche genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben werden darüber hinaus bautechnische Nachweise wie z.B. ein Standsicherheitsnachweis benötigt. Diese bautechnischen Nachweise darf nur aufstellen und einreichen, wer hierzu berechtigt ist. Zum Aufstellen und Einreichen von Standsicherheitsnachweisen sind nur Personen berechtigt, die in die Liste nach § 54 Absatz 4 BauO NRW eingetragen sind. In der Regel handelt es sich dabei um qualifizierte Tragwerksplaner. Sofern darüber hinaus ein Brandschutzkonzept erforderlich ist, richtet sich die Berechtigung zum Aufstellen nach § 54 Absatz 3 BauO NRW 2018.


Welche Personen können sich in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eintragen lassen?

Nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 i.V.m. § 3 Absatz 1 HandwerkBauVO NRW können sich die Meisterinnen und Meister des Maurer,- Betonbauer oder Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 Handwerksordnung durch Eintragung in die Handwerksrolle gleichgestellte Personen in das Verzeichnis eintragen lassen.


Welche Personen können sich als gleichgestellte Personen eintragen lassen?

Neben Handwerksmeistern können sich auch in die Handwerksrolle eingetragene Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung und Personen mit der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfungsabschlüssen in das Verzeichnis eintragen lassen.


Wer entscheidet über die Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für die in Eintragung in das Verzeichnis?

Die Entscheidung über die Eintragung in die Handwerksrolle trifft die jeweilige Handwerkskammer. Die örtliche zuständige Handwerkskammer kann unter www.handwerkskammer.de ermittelt werden. Für Ingenieurinnen und Ingenieure aus NRW bestätigt die Ingenieurkammer-Bau NRW die für die Eintragung erforderliche Übereinstimmung des Studienschwerpunkts mit dem zulassungspflichtigen Handwerk. Hierzu richten Sie bitte eine E-Mail an Frau Barbara Tüting, tueting@ikbaunrw.de.


Gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung auch für geprüfte Bautechniker ?

§ 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 sieht eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nur für Meisterinnen oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks, oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung durch Eintragung in die Handwerksrolle gleichgestellte Personen vor. Eine Regelung, die unmittelbar an den Abschluss der Technikerausbildung anknüpft, findet sich dagegen weder im Gesetz noch in der zugehörigen Rechtsverordnung. Jedoch kann eine Person mit Technikerabschluss, der einem Abschluss der relevanten Meisterausbildungen gleichgestellt ist, dann in das Verzeichnis eingetragen werden, wenn diese Person zusätzlich neben dem Nachweis der weiteren Voraussetzungen in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen ist. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die jeweilige Handwerkskammer zuständig.


Welche Voraussetzungen außer einem Meistertitel bzw. einer Eintragung in die Handwerksrolle sind für die Eintragung erforderlich?

Nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 i.V.m.§ 2 Absatz 4 HandwerkBauVO NRW sind für die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen mit dem Antrag neben einem Meisterbrief bzw. einer Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle Tätigkeits- und Weiterbildungsnachweise sowie die Bescheinigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Zudem ist Voraussetzung für die Eintragung das Bestehen der erforderlichen Zuverlässigkeit.


Ist für die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ein Wohnsitz in NRW erforderlich?

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 HandwerkBau-VO NRW ist Voraussetzung für die Eintragung eine Wohnung, Niederlassung oder ein Beschäftigungsort im Land NRW. Bei der Wohnung kann es sich um den Hauptwohnsitz oder einen Zweitwohnsitz handeln, welcher durch entsprechende Meldebescheinigung nachzuweisen ist. Bei einer Niederlassung handelt es sich um die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung des Antragstellers. Der Beschäftigungsort setzt ein Beschäftigungsverhältnis in dem örtlich benannten Unternehmen oder Betrieb voraus.


Können sich auch Personen ohne lokalen Ankerpunkt in NRW eintragen lassen?

Die Eintragung setzt einen lokalen Ankerpunkt in NRW durch Wohnung, Niederlassung oder Beschäftigungsort voraus. Personen die in einem anderen Bundesland in die dortige Liste eingetragen sind, können sich in die Liste eintragen lassen, wenn sie die Eintragung dort nachweisen. Ob im jeweiligen Bundesland eine Liste geführt wird, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Handwerks- oder Ingenieurkammer.


Gilt die Eintragung aus NRW auch in anderen Bundesländern?

Dies hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Dieses sieht teilweise vor, dass Handwerker auch ohne Eintragung in ein Verzeichnis tätig werden dürfen, dass die Eintragung in einem anderen Bundesland ebenfalls gilt oder dass die Eintragung in die dortige Liste erforderlich ist.

Welche Tätigkeitsnachweisewerden für die Eintragung in das Verzeichnis benötigt?

Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb des Meistertitels oder der Eintragung in die Handwerksrolle müssen Nachweise über die Mitwirkung an der Planung oder maßgebliche Ausführung von Baumaßnahmen an der nicht verfahrensfreien Errichtung oder Änderung von Gebäuden erbracht werden. Die Frage der Verfahrensfreiheit richtet sich nach der Landesbauordnung.


Welche Weiterbildungsnachweise werden für die Eintragung in das Verzeichnis benötigt?

Für die Eintragung muss eine Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtsstunden absolviert werden. Dabei muss es sich um eine durch die Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannte Weiterbildung handeln.


Was bedeutet die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als eingeschränkt Bauvorlageberechtigter?

Zuverlässigkeit meint die Gewähr dafür, dass eine Person auch in Zukunft ihren Beruf, hier des eingeschränkt Bauvorlageberechtigten, ausüben wird. An der Zuverlässigkeit fehlt es, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung Indizien dafür bestehen, dass eine Person in Zukunft ihren Beruf nicht gewissenhaft ausüben wird. Indizien in diesem Sinne sind z.B. strafrechtliche Verurteilungen wegen tätigkeitsbezogener Straftaten (z.B. Vermögens- oder Urkundsdelikte zu Lasten des Auftraggebers oder von Behörden, Baugefährdung), Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, Gebührenrückstände oder eine Insolvenz. Bei fehlender Zuverlässigkeit ist eine beantragte Eintragung zu versagen und eine bereits bestehende Eintragung zu löschen.


Welche Pflichten bestehen für Personen, die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragen sind?

Personen, die in das Verzeichnis eingetragen sind, sind verpflichtet, pro Jahr Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden zu absolvieren und die Teilnahme gegenüber der Ingenieurkammer-Bau NRW nachzuweisen. Dabei muss es sich um Fortbildungsveranstaltungen handeln, die durch die Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt sind. Auch müssen sich eingetragene Personen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche für Schäden aus ihrer Planungstätigkeit versichern. Darüber hinaus dürfen eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nur solche Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Zudem besteht die Pflicht, Änderungen der eingetragenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Zahlungsdaten) unverzüglich mitzuteilen.


Wie weise ich als Person, die in das Verzeichnis eingetragen ist, meine absolvierte jährliche Fortbildung nach?

Die jährliche Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ist der Ingenieurkammer-Bau NRW unaufgefordert durch Vorlage von Bescheinigungen des Fortbildungsträgers bis zum 01. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte ist für den Eingang der Nachweise bei der Ingenieurkammer-Bau NRW selbst verantwortlich. Die Nachweise sind zu richten an:

ttngkbnrwd oder per Post an

Ingenieurkammer-Bau NRW

Ingenieurreferat

Zollhof 2

40221 Düsseldorf


Was passiert, wenn eine in das Verzeichnis eingetragene Person die jährliche Fortbildungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt hat?

Wurde die jährliche Teilnahme von mindestens 16 Unterrichtsstunden an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig absolviert, kann die Ingenieurkammer-Bau NRW gestatten, dass die Fortbildung bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt wird. Hierzu sind in einem Antrag die Gründe für die fehlende Fortbildung darzulegen.


Was passiert, wenn die Fortbildungsverpflichtung nicht eingehalten und eine gewährte Nachholmöglichkeit bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht genutzt wird?

Wird die Fortbildung nicht absolviert und auch nicht nachgeholt, liegen Pflichtverstöße vor, die eine Löschung aus dem Verzeichnis zur Folge haben. Alternative Sanktionen statt einer Löschung sind nicht vorgesehen.


Können auch Fort- und Weiterbildungsangebote absolviert werden, die nicht durch die Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt sind?

Das Absolvieren von Fort- und Weiterbildungsangeboten ist für die berufliche Tätigkeit sinnvoll und auch unabhängig von einer Anerkennung durch die Ingenieurkammer-Bau NRW zu begrüßen. Für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung hat der Gesetzgeber jedoch konkrete Inhalte vorgegeben, was mit einer Anerkennung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch die Ingenieurkammer-Bau NRW gewährleistet wird. Nicht anerkannte Maßnahmen können daher im Rahmen der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nicht berücksichtigt werden.


Wo finde ich anerkannte Fort-und Weiterbildungsangebote?

Die Ingenieurkammer-Bau NRW veröffentlicht Fort- und Weiterbildungsangebote, nachdem diese anerkannt wurden. Zusätzlich haben Anbieter der Fortbildungsangebote wie z.B. Handwerkskammern und baugewerbliche Verbände die Möglichkeit, auf anerkannte Fort- und Weiterbildungsangebote hinzuweisen. Wenn Sie an einer Fortbildung teilnehmen möchten, informieren Sie sich bitte vorher beim Anbieter oder der Ingenieurkammer-Bau NRW, ob die Veranstaltung anerkannt ist.


Welche Art von Haftpflichtversicherung ist für die Tätigkeit erforderlich?

In das Verzeichnis eingetragene Personen haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit als eingeschränkt Bauvorlageberechtigter herrühren können. Hierzu ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Planungstätigkeit nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.


Genügt für die Haftpflichtversicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Für die Eintragung erforderlich ist eine Versicherung von Schäden, die durch Planungsfehler im Rahmen der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung entstehen. Durch eine Betriebshaftpflichtversicherung werden in der Regel nur solche Schäden abgedeckt, die durch ein mangelhaft errichtetes Gebäude entstehen, nicht jedoch die Schäden am Gebäude selbst, die auf einer mangelhaften Planung beruhen. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nicht auch Schäden aus Planungsfehlern abdeckt, ist sie nicht ausreichend.


Als eingeschränkt Bauvorlageberechtigter habe ich die Bauvorlagen für das gesamte Gebäude erstellt, führe jedoch nur einen Teil der Leistungen selbst aus. Muss die Haftpflichtversicherung auch die Teile des Gebäudes umfassen, die ich plane, aber nicht selbst ausführe?

Es besteht für eingeschränkt Bauvorlageberechtigte eine generelle Pflicht, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Planungstätigkeit herrühren können. Ob das geplante Gebäude später selbst oder durch Dritte ausgeführt wird, ist nicht entscheidend. So muss eine Haftpflichtversicherung auch dann für die Planungsleistungen bestehen, wenn diese später komplett durch Dritte ausgeführt wird.


Was meint die Pflicht nur solche Bauvorlagen zu erstellen, die von mir selbst oder unter meiner Leitung gefertigt wurden?

Der eingeschränkt bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser trägt die Verantwortung für Vollständigkeit und Brauchbarkeit der von ihm verfassten Bauvorlagen. Diese Verantwortung kann der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nur wahrnehmen, wenn er die Bauvorlagen selbst erstellt hat oder deren Erstellung beaufsichtigt hat. Sofern die Bauvorlagen nicht von ihm selbst, sondern z.B. von einem angestellten Mitarbeiter erstellt wurden, darf der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte diese nur unterzeichnen bzw. einreichen, wenn er den Mitarbeiter angeleitet, dessen Tätigkeit überwacht und das Ergebnis kontrolliert hat.


Darf ich als eingeschränkt Bauvorlageberechtigter Bauvorlagen unterzeichnen bzw. einreichen, die andere Personen erstellt haben?

Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte dürfen nur solche Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurde. Hat eine andere Person die Bauvorlage ohne Aufsicht erstellt, darf ein Bauvorlageberechtigter diese nicht unterzeichnen oder einreichen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bauvorlageberechtigte die fertigte Bauvorlage überprüft, da er keinen Einfluss auf ihre Entstehung hatte, was jedoch zu seinen Pflichten gehört.


Was passiert, wenn ich als eingeschränkt Bauvorlageberechtigter fremde Entwürfe unterzeichne, die nicht unter meiner Leitung gefertigt wurden?

Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte haben die Pflicht, nur solche Bauvorlagen zu erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Verstößt ein eingeschränkt Bauvorlageberechtigter gegen diese Pflicht, führt der Pflichtverstoß zu einer Löschung aus dem Verzeichnis.


Was passiert, wenn ich als eingeschränkt Bauvorlageberechtigter aus dem Verzeichnisgelöscht werde?

Nach der Löschung bzw. ohne eine bestehende Eintragung besteht kein Recht (mehr) Bauvorlagen für Vorhaben zu erstellen oder bei Bauaufsichtsbehörden einzureichen, die nur von (eingeschränkt) Bauvorlageberechtigten erstellt oder eingereicht werden dürfen. Das unberechtigte Erstellen oder Einreichen von Bauvorlagen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach der Landesbauordnung dar.


Welche Art und Höhe von Gebühren erhebt die Ingenieurkammer-Bau NRW von den eingeschränkt Bauvorlageberechtigten?

Für das Anerkennungsverfahren werden einmalig Gebühren erhoben. Darüber hinaus werden jährliche Gebühren für die Verzeichnisführung, die Bereitstellung von Daten auf der Kammerhomepage, die Überprüfung der Fortbildungspflicht sowie der Haftpflichtversicherungspflicht erhoben. Die entsprechenden Tarifstellen sowie die Höhe der Gebühren sind in der Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW veröffentlicht.


Darf ich mich als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person bezeichnen, wenn ich nicht in das Verzeichnis eingetragen bin?

Das Ausgeben als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person sowie das Verwenden einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 HandwerkBau-VO NRW dar. Für diese Ordnungswidrigkeit ist die Ingenieurkammer-Bau NRW als Verwaltungsbehörde zuständig. Zuständig für Hinweise auf entsprechende Ordnungswidrigkeiten und deren Bearbeitung ist Frau Hennig (hennig@ikbaunrw.de).