Bauvorlageberechtigte

Bauvorlageberechtigte

Die Realisierung von Bauvorhaben ist in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW 2018) verbindlich geregelt. Die Bauherrschaft hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung von vielen Bauvorhaben geeignete Beteiligte zu bestellen. Hierzu gehören insbesondere bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser. Nur diese sind berechtigt, die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden zu unterschreiben. Bauaufsichtsbehörden überzeugen sich davon, dass diese Berechtigung vorliegt. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist befugt, ihren Kammermitgliedern bei Nachweis der entsprechenden Sachkunde und Erfahrung die Befähigung zu erteilen und sie in eine entsprechende Liste aufzunehmen (§ 67 Absatz 3 BauO NRW 2018 ).

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Wer ist Bauvorlageberechtigt?

Gemäß § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 gilt

Bauvorlageberechtigt ist, wer als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen oder Mitglied der Architektenkammer NRW ist. Im Weiteren regelt Absatz 4 insbesondere, dass ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Planung und Überwachung von Gebäuden nachzuweisen ist.

Seit dem 01.06.2000 stellt allein die Ingenieurkammer-Bau NRW entsprechende Bescheinigungen aus. Zu beachten ist, dass am 28.12.2009 eine grundlegende Änderung in Kraft trat. Seit diesem Zeitpunkt ist nicht mehr die Bescheinigung, sondern die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten maßgeblich. Damit verloren gleichzeitig die Bescheinigungen ihre Gültigkeit, die früher durch die unteren Bauaufsichtsbehörden ausgestellt worden sind, da diese nicht mit einer Listenführung verbunden sind.“


Wozu dient die Bauvorlageberechtigung?

Dieses Vorgehen dient dem Schutz des Verbrauchers. Gemeint sind damit nicht nur die Bauherrschaft oder Eigentümer, sondern auch alle diejenigen, die ein Gebäude betreten und es nutzen. Ziel ist, dass das Gebäude sicher, gestalterisch und funktional gut geplant wird, so dass es sicher genutzt werden kann und das es unter wirtschaftlichen Aspekten sinnvoll errichtet und betrieben werden kann. Dazu muss

  • die Qualität von Bauvorlagen gesichert werden
  • die Bauherrschaft eine Beratung auf hohem Niveau erfahren
  • die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Durchführung des Bauvorhabens gesichert werden
  • die Bauherrschaft (wie auch die Bauaufsichtsbehörde) eine zentrale und kompetente Person für Rückfragen u.ä. haben.

Wie wird man Bauvorlageberechtigter?

Ingenieurinnen und Ingenieure können in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie

  • ein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen abgeschlossen haben
  • Mitglied in einer Ingenieurkammer sind und
  • über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in der Planung und Überwachung der Ausführung von mindestens drei Gebäuden praktisch tätig waren.

Für die Planung – gemeint sind die Leistungsphasen 1 bis 5 gemäß § 34 HOAI – gilt, dass drei Planungen unter der Leitung von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden aus einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorgelegt werden müssen.

Für die Überwachung – gemeint ist die Leistungsphase 8 gemäß § 34 HOAI – gilt, dass eine Bescheinigung des Auftraggebers oder Arbeitgebers vorgelegt werden muss.

Bitte entnehmen Sie den Umfang (inklusive Anlagen Objektliste, Merkblatt, Haftpflichtversicherung) der vorzulegenden Nachweise dem Antragsformular.

Zum Antragsformular "Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten"

Gegenseitige Anerkennung


Wie erhalten EU-Bürger die Bescheinigung?

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) erhalten im Sinne der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie die Möglichkeit zur „Anzeige einer Bauvorlageberechtigung“, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung in ihrem Herkunftsstaat besitzen und dafür im Vergleich zu dem Verfahren in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Zum Formular „Anzeige einer Bauvorlageberechtigung“

Liegen die Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit nicht vor, können EU-Bürger einen Antrag stellen, um bauvorlageberechtigt zu werden. In diesem Falle haben sie die gleichen Nachweise vorzulegen, wie Personen aus der Bundesrepublik Deutschland.

Zum Antragsformular "Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten"


Ansprechpartnerin


Informationen für Ingenieurinnen und Ingenieure