Vertragsfragen

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Schieds- und Schlichtungsverfahren der Ingenieurkammer-Bau NRW

1. Angebot von Schieds- und Schlichtungsverfahren

Die IK-Bau NRW bietet für berufliche Streitigkeiten eines ihrer Mitglieder mit einem Dritten (Auftraggeberinnen, Verbraucher) die Durchführung eines Schiedsverfahrens durch eine Schiedsstelle an. Ferner besteht für berufliche Streitigkeiten zwischen zwei Mitgliedern der IK-Bau NRW die Möglichkeit, diese Streitigkeiten in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle beizulegen.

Die angebotenen Schieds- und Schlichtungsverfahren verfolgen das Ziel, Streitigkeiten im Wege der gütlichen Einigung zu lösen und damit einen unter Umständen langjährigen und kostenintensiven Gerichtsprozess zu vermeiden. Durch die Vorgaben der Schieds-und Schlichtungsordnung der IK-Bau NRW wird hierbei ein unparteiisches, faires und fachlich qualifiziertes Verfahren gewährleistet.

2. Voraussetzungen für Schieds- oder Schlichtungsverfahren

Grundvoraussetzung für die angebotenen Verfahren ist, dass eine berufliche Streitigkeit zwischen einem Mitglied der IK-Bau NRW und einem Dritten (Schiedsverfahren) oder zwischen zwei Mitgliedern der IK-Bau NRW (Schlichtungsverfahren) besteht. Unter einer beruflichen Streitigkeit sind grundsätzlich sämtliche Streitigkeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Mitglieds der IK-Bau denkbar sind. Beispielhaft genannt seien Streitigkeiten im Bereich von Honorarforderungen, Gewährleistungsansprüchen, die Einhaltung von Terminen oder sonstigen (nicht nur vertraglichen) Pflichten.

Im Interesse der gütlichen Streitbeilegung handelt es sich um Verfahren, an denen sich beide Parteien freiwillig beteiligen. Dies bietet Gewähr dafür, dass eine allseitige Akzeptanz besteht und somit die Erfolgsaussichten des jeweiligen Verfahrens steigen. Eingeleitet wird das Schieds- und Schlichtungsverfahren durch einen unterzeichneten Antrag an die Geschäftsstelle der IK-Bau NRW, welcher enthalten muss:

  • Vor- und Zunamen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Antragsgegnerin sowie die jeweiligen Anschriften,
  • die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs,
  • einen konkreten Antrag und
  • Angaben zum Streitwert des Verfahrens.

3. Rahmenbedingungen und Durchführung der Verfahren

Die Leitung des Schiedsverfahrens übernimmt der Vorsitzende (Rechtsanwalt Carsten Laschet, Köln) oder die stellvertretende Vorsitzende (Rechtsanwältin Dr. Brigitte Rust, Düsseldorf). Zudem wird die Schiedsstelle mit zwei Beisitzenden besetzt. Jede Partei kann einen der Beisitzenden benennen. Das Mitglied der IK-Bau NRW soll als Partei eine Beisitzende oder einen Beisitzenden benennen, welche oder welche die gleiche Fachrichtung wie das Mitglied ausübt.

Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses (Hr. Walther Baumann), welcher im Falle der Verhinderung durch den Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden (Hr. Georg Wiemann) oder den Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden (Hr. Richard Pohl) vertreten wird. Die Beisitzenden der Schlichtungsstelle werden vom Schlichtungsausschuss – welcher aus acht von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern der IK-Bau NRW besteht – bestimmt. Diese gewählten Beisitzenden sind regelmäßig Mitglieder der Kammer, welche in derselben Fachrichtung wie die Antragsstellerin respektive des Antragstellers und der Antragsgegnerin respektive des Antraggegners tätig sind.

Es besteht sowohl im Schieds- als auch im Schlichtungsverfahren keinerlei Verpflichtung der Parteien, sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Die oder der Vorsitzende der Schieds- oder Schlichtungsstelle trägt für ein geordnetes Verfahren nach Maßgabe der Verordnungsvorgaben Sorge. In aller Regel findet ein mündliches Verfahren statt. Die mündliche Verhandlung kann – je nach Bedürfnis des Falles – auch ganz oder teilweise mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt und somit der Zeit- und Kostenaufwand einer Anreise erspart werden.

Ziel des Schieds- oder Schlichtungsverfahrens ist die Einigung der Streitparteien im Wege eines Vergleichs. Hierfür unterbreitet die Schieds- oder Schlichtungsstelle nach Anhörung der Parteien und Erörterung der Sach- bzw. Rechtslage einen fundierten Vergleichsvorschlag. Mit Abschluss eines Vergleiches durch die beteiligten Parteien wird der Streit beendet.

Sollte dagegen einer der beteiligten Parteien das Verfahren aussichtslos erscheinen, ist es ihr unbenommen, dieses für gescheitert zu erklären und dadurch zu beenden.

4. Unterschiede zum Gerichtsprozess

Im Gegensatz zu einem Gerichtsprozess erfolgt durch die Schieds- oder Schlichtungsstelle kein rechtsverbindlicher hoheitlicher Urteilsspruch. Vielmehr greift die Schieds- und Schlichtungsordnung der IK-Bau NRW die Tatsache auf, dass auch gerichtliche Prozesse häufig nicht durch Urteile, sondern durch eine vergleichsweise Einigung beendet werden. Durch die Einrichtung der Schieds- und Schlichtungsstellen wird daher bezweckt, den Mitgliedern der IK-Bau NRW sowie ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern die Option eines zeit- und kostensparenden Verfahrens zur Streitbeilegung zu verschaffen.

Die folgenden beispielhaften Modellrechnungen stellen die Kosten eines Gerichtsprozesses einerseits und die Kosten des Schieds- oder Schlichtungsverfahrens andererseits vergleichsweise gegenüber, wobei Kosten von Beweisaufnahmen außer Betracht bleiben:

StreitwertProzesskosten Landgericht (I. Instanz, Gesamtkosten im Fall des Unterliegens)Prozesskosten Landgericht (I. Instanz, Gesamtkosten im Fall eines Vergleichs)Verfahrenskosten des Schieds- oder Schlichtungsverfahrens (mit mündlicher Verhandlung, ohne Ortstermin, ausgenommen die eigenen Kosten der Parteien)
5.500,00 EUR2.914,10 EUR3.478,30 EUR464,10 EUR
11.000,00 EUR4.895,30 EUR5.890,38 EUR792,54 EUR
27.000,00 EUR7.076,86 EUR8.451,76 EUR1.136,45 EUR

Es handelt sich um überschlägige Modellrechnungen; eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen wird nicht übernommen. Die Prozesskosten werden als „Gesamtkosten“ ausgewiesen; im Fall des gerichtlichen Vergleichs können die Kosten der Parteien je nach Vergleichsinhalt verteilt werden. Im Schieds- und Schlichtungsverfahren trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Darüber hinaus fallen in gerichtlichen Planungs- und Bauprozessen regelmäßig erhebliche Zusatzkosten (häufig in vierstelliger Höhe) für Sachverständigengutachten an. Diese Mehrkosten für gerichtliche Sachverständigengutachten können im Schieds- und Schlichtungsverfahren zusätzlich in aller Regel vermieden werden, da die Schieds- und Schlichtungsordnung eine Besetzung der Schieds- und Schlichtungsstelle mit fachlich qualifizierten Beisitzenden vorsieht.

Sollten Ihrerseits Fragen oder das Bedürfnis weiterer Informationen zum Schieds- und Schlichtungsverfahren bestehen, wenden Sie sich gerne an