Rechtstipps

Ob zu Berufshaftpflicht, Honorarrecht oder zur Impressumspflicht bei der eigenen Website – in unserer Rubrik Rechtstipps finden Sie aktuelle Informationen und Ratschläge zu verschiedenen Themen, die für Ingenieurinnen und Ingenieure von Bedeutung sein können.

Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen (IK-Bau +)

Die von Architekten und Ingenieuren über ihre Leistungen geschlossenen Verträge sind in den meisten Fällen Werkverträge, für welche die Abnahme aufgrund ihrer weitreichenden rechtlichen Folgen ein wesentliches Element darstellt. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, was die Abnahme ist, welche rechtlichen Konsequenzen sie hat und wie sie für Architekten und Ingenieure rechtssicher gestaltet werden kann.


Arbeitshilfe zur Prüfung von Ingenieurverträgen (IK-Bau +)

Innerhalb des kammereigenen Ausschusses „Recht“ wurden Erfahrungen zur Prüfung von Ingenieurverträgen zusammengetragen und in einer Arbeitshilfe anhand eines Muster-Inhaltsverzeichnisses für einen Ingenieurvertrag zusammengefasst. Abgehoben wird hierbei auf Vertragsformulierungen aus der Praxis, die Auswirkungen auf Haftungen bzw. Haftungsausschlüsse, Kosten und die Honorarkalkulation haben können.


Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Aufbewahrung von Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, die die Bauausführung betreffen, ist gesetzlich nicht ausreichend geregelt, liegt aber im eigenen Interesse des Ingenieurs. Die Dauer der Aufbewahrung ergibt sich vorläufig aus der Rechtsnatur der erbrachten Leistung und sich eventuell daraus ergebender Rechtsstreitigkeiten. Sie korrespondiert mit der Dauer der jeweiligen Verjährungsfristen.
Ausschließlich für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gilt die Sonderregelung nach § 13 SVO IK-Bau NRW, die sie zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet. Nach § 13 Absatz 2 SVO IK-Bau NRW beträgt die Aufbewahrungsfrist, für die aus der Tätigkeit eines Sachverständigen erstellten Unterlagen und Daten mindestens 10 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen oder Unterlagen gefertigt worden sind.
Nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke 4 Jahre, falls sie vertraglich nicht anders vereinbart worden ist, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, gilt eine 2-jährige Verjährungsfrist.
Die Frist der Verjährung beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung nach § 13 Absatz 4 Nummer 3 VOB/B.
Weitere relevante Verjährungsfristen:
- Die Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB; bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren (§ 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB); im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahren (§ 634a Absatz 1 Nummer 3 BGB).
- Eine abweichende Verjährungsfrist ist jedoch bei Arglist vorgesehen, diese beträgt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis regelmäßig in 3 und maximal in 10 Jahre, §§ 634a Absatz 3 Satz 1, 199 Absatz 3 Nummer 1 BGB.
- Da nach § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB die Herausgabeansprüche des Bauherrn erst nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruches verjähren, kann es empfehlenswert sein, vor der Vernichtung der Unterlagen den Bauherrn anzusprechen, ob er die Unterlagen übernehmen will.
- Schließlich ist auf die steuerrechtlichen Fristen nach § 147 Abgabenordnung (AO) bzw. § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) hinzuweisen. Diese betragen 10 Jahre für die zur ordentlichen Buchführung notwendigen Unterlagen. Die sonstigen Handelsbriefe oder Geschäftsbriefe unterliegen einer Verjährungsfrist von 6 Jahren. Der Fristbeginn für die Aufbewahrung nach § 147 Absatz 4 AO ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch erfolgte oder der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist.

Baukostenobergrenzen in Architekten- und Ingenieurverträgen (IK-Bau + )

Nach ständiger Rechtsprechung ist ungeachtet von konkreten Vereinbarungen im Einzelfall zu Baukosten im Architekten-/Ingenieurvertrag, ein Architekt/Fachingenieur grundsätzlich im Rahmen seines Planungsauftrages bzw. als Teil des gesamten Planungsauftrages verpflichtet, sich bei seinem Besteller nach dessen wirtschaftlichen Rahmen und finanziellen Verhältnissen aktiv zu erkundigen und diese in seinem Planungsauftrag zu berücksichtigen.


Berufshaftpflichtversicherung

Besteht eine Pflicht für die selbständig tätigen Mitglieder der IK-Bau NRW zur Versicherung in Höhe von 250.000 Euro je Versicherungsfall? Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten für jede selbständige Tätigkeit von Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau NRW - auch die nur nebenberuflich selbständige Tätigkeit - mit Ausnahme der Tätigkeit als bauvorlageberechtigtes Mitglied und als staatlich anerkannte Sachverständige. Wer sich gegen Berufshaftpflichtansprüche für seine selbständige Tätigkeit versichert, muss sich für mindestens 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall versichern. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres begrenzt. Die Begrenzung darf aber nicht weniger als das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme betragen, § 19 Abs. 2 Durchführungsverordnung zum Baukammerngesetz NRW (DVOBauKaG NRW).

Im Einzelnen:

1 Grundsatz

Nach dem Baukammerngesetz haben alle Mitglieder der Kammer die Berufspflicht, "sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern" (§ 46 Abs. 2 Nr. 5). Jedes Mitglied ist deshalb verpflichtet, die Deckungssummen seiner Haftpflichtversicherung an die individuellen Umstände seiner Berufstätigkeit anzupassen und ggf. höhere Deckungssummen zu vereinbaren als die nachfolgend erläuterten Mindestdeckungssummen.

2 Keine Differenzierung zwischen Personen- und Sachschäden

Das VVG differenziert nicht nach Personen- und Sachschäden. Deshalb müssen die Deckungssummen sowohl für Personen- als auch für Sachschäden vereinbart werden. Eine Differenzierung nach Fachrichtungen macht das VVG ebenfalls nicht, so dass es für die Höhe der Mindestdeckungssumme nicht darauf ankommt, ob ein Mitglied z. B. im Bereich der Tragwerksplanung oder der Planung von Ingenieurbauwerken tätig ist.

3 Angleichung an bauvorlageberechtigte Mitglieder und staatlich anerkannte Sachverständige

In der DVO BauKaG NRW wurden die Mindestversicherungssummen der bauvorlageberechtigten Personen mit folgender Begründung auf alle Kammermitglieder angepasst: „§ 114 VVG sieht eine Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro bei einer vierfachen Schadensmaximierung vor, wenn das Landesrecht keine abweichende Regelung enthält. Eine derart hohe Versicherung wäre aber im Hinblick auf die Tätigkeit der Kammermitglieder unverhältnismäßig. Sie wird daher für alle Kammermitglieder auf das bislang für bauvorlageberechtigte Personen geltende Maß festgesetzt.“


4 Bauvorlageberechtigte Mitglieder und staatlich anerkannte Sachverständige

Für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte und als staatlich anerkannte Sachverständige bleibt es bei den bisherigen Regelungen der DVO zum Baukammerngesetz (§§ 19, 21 ) d.h.

  • 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und
  • 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden
  • Möglichkeit der Begrenzung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme
  • Möglichkeit der Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden Sie hier.

Für fernmündliche Rückfragen steht in der Geschäftsstelle zur Verfügung:

Rüdiger Meier, Leiter Verwaltungsreferat, Tel.: 0211/130 67-119

Berufspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW nach dem Baukammerngesetz NRW (IK-Bau +)

Ähnlich wie bei Angehörigen anderer freier Berufe - zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte - bestehen auch für Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW besondere Anforderungen an ihre Berufsausübung, die sogenannten Berufspflichten. Grund hierfür ist, dass diese Berufsgruppen sehr verantwortungsvolle und für das Gemeinwohl wichtige Aufgaben erfüllen. Diese besonderen Regeln sollten Kammermitglieder als Chance begreifen.


Der Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten bei der Vergabe von Planerleistunge (IK-Bau +)

Nach § 60 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 44 Abs. 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) müssen öffentliche Aufraggeber „ungewöhnlich niedrige“ Angebote aufklären. Aufgrund der nunmehr nach der neuen HOAI bestehenden Möglichkeit, die Honorare frei zu vereinbaren, müssen öffentliche Auftraggeber sich seither mit der Angemessenheit der Angebotspreise auseinandersetzen. Wie das Honorar zu berechnen ist – nach der Systematik der HOAI oder zum Beispiel als Pauschale oder Teilpauschalen für die einzelnen Leistungsstufen – kann der Auftraggeber frei bestimmen und vorgeben.


Die Bauhandwerkersicherung als Sicherungsinstrument auch für Ingenieure (IK-Bau +)

Die Bauhandwerkersicherung ist eines der wichtigsten Instrumente des Auftragnehmers in der baurechtlichen Praxis, um sich für den Fall ausbleibender Zahlungen des Auftraggebers abzusichern. Den bauausführenden, aber auch den bauplanenden Personen wird so die Möglichkeit gegeben, ihnen zustehende Honoraransprüche zu sichern. Daher ist die Bauhandwerkersicherung trotz ihres Namens auch für Ingenieure relevant. Nachfolgend werden die wichtigsten Informationen zusammengetragen und nachvollziehbar erläutert.


Geltendmachung von Honoraransprüchen (IK-Bau +)

Die Vergütung von Ingenieurleistungen richtet sich nach dem Werkvertragsrecht und der HOAI. Üblicherweise werden Ingenieurleistungen als Werkvertrag vereinbart. Die zu entrichtende Vergütung bestimmt sich in diesem Fall nach der individuellen Parteivereinbarung oder nach der üblichen Vergütung. Neben dem allgemeinen Werkvertragsrecht gelten für Ingenieurleistungen die speziellen Vorschriften für Ingenieurverträge (§§ 650p ff. BGB) sowie einige Vorschriften über den Bauvertrag. Handelt es sich um baubezogene Ingenieurleistungen, sind die Regelungen der HOAI maßgeblich.

Charakteristisch für Verträge über Ingenieurleistungen ist die Vorleistungspflicht der Ingenieure. Dies führt in der Praxis immer wieder zu der Frage, was zu tun ist, wenn der Besteller das Honorar nicht bezahlt.


Gesellschaftsformen für Ingenieurbüros (IK-Bau +)

Egal ob Berufsanfänger oder langjähriges Mitglied der Kammer, die Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung kann sich sowohl bei der Bürogründung sowie der Büronachfolge stellen als auch im Zusammenhang mit der Frage nach einer möglichen Haftungsbeschränkung für die Realisierung verschiedener Projekte.


Grundzüge der VOB/B (IK-Bau +)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) regelt die Durchführung von Bauleistungen. Es handelt sich bei den Regelungen der VOB/B nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB). Um in einem Bauvertragsverhältnis Geltung zu entfalten, müssen die Regelungen der VOB/B daher wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Die Regelungen der VOB/B weichen in einigen wesentlichen Punkten von den Regelungen des BGB ab. Im Artikel werden einige der entscheidendsten Abweichungen/Ergänzungen dargestellt.


Marketing & Werbung (IK-Bau +)

Werbung spielt in der heutigen Zeit eine immer wichtigere Rolle. Nur wer sich selbst, seine Produkte und Dienstleistungen bekannt macht und dafür wirbt, kann Kunden und Aufträge gewinnen. Auch Ingenieure müssen für sich und ihre Leistungen werben, wenn sie sich auf Dauer erfolgreich behaupten wollen. Grundsätzlich gilt: Genau wie den meisten anderen Berufsgruppen ist es Ingenieuren selbstverständlich erlaubt, Werbung für ihr Unternehmen und ihre Dienstleistungen zu machen. Allerdings gibt es dabei ein paar Punkte, die beachtet werden müssen:

So sind die Mitglieder der Kammer nach § 23 Abs. 2 Ziff. 6 BauKaG NRW 2021 dazu verpflichtet, „berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung zu unterlassen“. Dabei beurteilt sich die Zulässigkeit nach den Werbeinhalten und Werbeaussagen.


Nachlassangelegenheiten (IK-Bau + )

Der Tod eines Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person stellt die Hinterbliebenen oftmals vor große Herausforderungen. War die verstobene Person als Ingenieur tätig, stellt sich dabei die Frage, welche Schritte im Hinblick auf das hinterlassene Büro zu ergreifen sind. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der Komplexität im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt oder einen Steuerberater notwendig ist, um eine bedarfsgerechte Lösung im Hinblick auf das Unternehmen zu entwickeln. Um Streitigkeiten zwischen den Hinterbleibenden zu vermeiden und eine größtmögliche Entlastung in dieser herausfordernden Situation zu bieten, ist es zu dem wichtig, schon zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen, die den Hinterbliebenen die Abwicklung des Büros erleichtern. Hierzu bietet es sich an, einen Notfallordner bereitzulegen und bei der Erstellung auch Unterstützung durch den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen.

Im Folgenden haben wir eine kurze, unverbindliche Übersicht erstellt, die als erste Hilfestellung in dieser schwierigen Situation dienen soll.

Stoffpreisgleitklauseln als Besondere Leistung (IK-Bau +)

I. Warum Preisgleitklauseln?

Spätestens mit Ausbruch des Ukraine-Kriegs haben Preisschwankungen für Baumaterialien ein neues Ausmaß erreicht. Die Baubeteiligten werden dadurch in der Praxis vor erhebliche Probleme gestellt: Lieferschwierigkeiten erschweren den Bauablauf, Bauherren sind mit überhöhten oder gänzlich ausbleibenden Angeboten konfrontiert und Auftragnehmer sehen sich einem Kalkulationsrisiko von neuer Dimension ausgesetzt.

Einen Lösungsansatz bietet die Vereinbarung von Preisgleitklauseln.[1] Gerade beim Abschluss langfristiger Verträge kann das Risiko erheblicher Stoffpreisschwankungen damit auf beide Parteien verteilt werden, indem die Vergütung des Auftragnehmers an die Entwicklung des Stoffpreises geknüpft wird.

Dieses Memo soll einen kursorischen Überblick über die Voraussetzungen einer nachträglichen Vereinbarung solcher Klauseln bieten, Möglichkeiten der Ausgestaltung sowie Schnittstellen zu den Leistungen des Ingenieurs aufzeigen.

Weder ist diese Darstellung abschließend oder verbindlich, noch kann sie die juristische Prüfung und Beratung im Einzelfall ersetzen.




[1] Diese Darstellung beschränkt sich auf Ausführungen zu Stoffpreisgleitklauseln. Daneben können auch andere Vergütungsbestandteile der Preisgleitung unterworfen werden. Gängig sind insbesondere Lohngleitklauseln.

Tipps für die Teilnahme an Vergabeverfahren (IK-Bau +)

Vergabeverfahren der öffentlichen Hand stellen alle daran Beteiligte vor besondere Herausforderungen. Dennoch: Angesichts des erheblichen Volumens öffentlicher Aufträge steckt darin ein großes Potential für die Ingenieurinnen und Ingenieure, die die nachgefragten Leistungen anbieten. Um als Bieter mit guten Erfolgsaussichten an Vergabeverfahren teilzunehmen, ist es wichtig, dabei einige Grundregeln zu beachten.


Urheberrecht für Ingenieure (IK-Bau +)

Der Hinweis auf den verantwortlichen Architekten ist an vielen Bauwerken in Form einer Plakette angebracht. Warum hat noch kaum ein Ingenieur seine Planung an einem bedeutenden Werk kennzeichnen lassen? Voraussetzung dafür ist ein Urheberrecht und das wird oft bestehen. Der Artikel soll zunächst zeigen an welchen Werken eines Ingenieurs ein Urheberrecht entstehen kann, was das in der Folge bedeutet und gibt abschließend Empfehlungen mit auf den Weg.

Werkvertragsrecht (IK-Bau + )

Die Leistungen von Ingenieuren und Ingenieurinnen werden üblicherweise als Werkvertrag beauftragt. Typische Fragen in diesem Zusammenhang sind, ob es denn zwingend ein Werkvertrag sein muss, welche Formvorschriften zu beachten sind, und welche Pflichten die Parteien haben. Auch ist für Ingenieuren und Ingenieurinnen von zentraler Bedeutung, wie sie ihre Honoraransprüche bestmöglich absichern können wann die Möglichkeit besteht, Verträge zu kündigen.