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Die Zusammenarbeit der IK-Bau NRW und der AK NW ist im Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (§§98 u. 99 BauKaG NRW) gesetzlich geregelt.
Demnach sollen beide Kammern in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitgliedschaft bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
Dazu gehören insbesondere die Bereiche:
Für die Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der AK NW und der IK-Bau NRW gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen und vier weiteren Vertretern jeder Kammer, die vom jeweiligen Kammervorstand bestimmt werden. Der Präsident oder die Präsidentin kann durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten werden.
Dem Gemeinsamen Ausschuss gehören gegenwärtig folgende Mitglieder an: