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Energieeffizienzhäuser liegen im Trend. Immer mehr Bauherren verlangen nach Niedrigenergie- oder Passivhäusern oder wollen ihre Immobilien auf moderne Standards umrüsten. Nicht selten wird aber an Bauleistungen gespart, wenn das Geld knapp wird. So belegen Schadensmeldungen in letzter Zeit vermehrt, dass Bauherren besonders bei Passivhäusern aus Kostengründen auf eine Lüftungsanlage verzichten. Bedenken werden mit dem Hinweis zerstreut, man werde für ausreichend Belüftung des Hauses Sorge tragen.
Ingenieure sollten sich auf derartige Zusicherungen nicht einlassen, denn die Situation birgt erhebliche haftungs- sowie versicherungsrechtliche Gefahren.
Der Bau eines Passivhauses ohne Lüftungsanlage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schimmelbildung und Feuchtigkeitsschäden führen. Der Ingenieur haftet in diesem Fall regelmäßig auf Schadensersatz wegen Planungsfehlern oder unzureichender Aufklärung. Versicherungsrechtlich ist der Verzicht auf die Lüftungsanlage ebenfalls relevant, da der Ingenieur bewusst eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauleistung ausführen lässt. Dies führt im Schadensfall regelmäßig zum Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen bewusster Pflichtwidrigkeit.
Wenn schon kein Versicherungsschutz besteht, stellt sich die Frage, ob zumindest die haftungsrechtlichen Folgen wirksam durch einen Haftungsverzicht bzw. eine Haftungsfreistellung ausgeschlossen werden können. Auch hierbei bestehen jedoch erhebliche Risiken.
Durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsverzicht zwischen Ingenieur und Bauherr lässt sich wohl die Verantwortlichkeit für Baumängel wirksam ausschließen. Der Haftungsverzicht kann jedoch nur im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wirken und ist nicht geeignet, eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter auszuschließen, z. B. der Kinder des Bauherrn oder Mieter wegen Gesundheitsschäden.
Zwar kann der Bauherr den Ingenieur von Ansprüchen Dritter durch eine sog. Haftungsfreistellung befreien. Diese Freistellung wird aber nur dann von Wert sein, wenn der Bauherr über genügend Liquidität verfügt, um die Ansprüche Dritter zu befriedigen. Denn trotz Haftungsfreistellung haftet der Ingenieur im Außenverhältnis zum Dritten primär vollumfänglich mit seinem eigenen Vermögen und ist auf seinen Regressanspruch gegen den Bauherrn verwiesen. Ob ein Bauherr nach Durchführung eines Bauvorhabens noch über ausreichend nicht belastete Vermögenswerte verfügt, darf in der Mehrzahl der Fälle aber bezweifelt werden.
Ingenieure sind daher gut beraten, sich nicht auf die vermeintliche Sicherheit von Haftungsfreistellungen zu verlassen und keinesfalls einer gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßenden Bauausführung zuzustimmen. Sofern gleichwohl eine Haftungsfreistellung vereinbart wird, muss der Ingenieur den Bauherren in einer für Laien verständlichen Form drastisch auf die möglichen baulichen und gesundheitlichen Konsequenzen hinweisen und diese Warnung idealerweise mit in die Freistellungserklärung mit aufnehmen. Weitere Informationen und ein Muster für eine Haftungsfreistellungserklärung finden Sie auf der Internetseite der AIA AG unter www.aia.de/wissenswert in dem Artikel „Haftung bei Abweichung von anerkannten Regeln der Technik“.
Rechtsanwalt Richard Schwirtz, AIA AG, Düsseldorf
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