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Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen


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40213 Düsseldorf
Tel 0211/13067-0
Fax 0211/13067-150
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Bauvorlagerecht

Was ist die Bauvorlageberechtigung?

Die Realisierung von Bauvorhaben ist in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) verbindlich geregelt.

Für Ingenieurinnen und Ingenieure gilt insbesondere § 69 Abs.1 BauO NRW:
Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Für Bauherren gilt insbesondere § 69 Abs.2 BauO NRW:
Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.

Nur Bauvorlageberechtigte sind qualifiziert und berechtigt, die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure in NRW

 

 

Wer ist bauvorlageberechtigt?

Wozu dient die Bescheinigung über die Bauvorlageberechtigung?

Wie wird man Bauvorlageberechtigte(r)?

Wie erhalten EU-Bürger die Bescheinigung?