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Wer ist bauvorlageberechtigt?
Gemäß § 70 Abs.3 Nr.2 BauO NRW gilt:
Bauvorlageberechtigt ist, wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
§ 70 Abs.3 (letzter Satz) BauO NRW:
Die Bauvorlageberechtigung nach Abs.3 Satz 1 Nr.2 wird durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau NRW nachgewiesen.
Seit dem 01.06.2000 stellt allein die Ingenieurkammer-Bau NRW entsprechende Bescheinigungen für NRW aus.
