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15.03.2010
Effizienz in der Energiewirtschaft: Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan
Informationsveranstaltung der IHK Köln...

18.03.2010
Bauen in den Niederlanden
DNHK-Seminar in Duisburg...

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Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen


Carlsplatz 21
40213 Düsseldorf
Tel 0211/13067-0
Fax 0211/13067-150
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Vereinbarungen mit Ingenieurkammern

Da sowohl die Regelungen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin als auch das Bauen selbst in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Bundesländer sind, stimmen die diesbezüglichen Vorschriften nicht zwangsläufig überein. Für Ingenieure und Ingenieurinnen bedeutet dies, dass sie sich vor Erfüllung einer Ingenieuraufgabe im Geltungsbereich eines anderen Bundeslandes vorab über die entsprechenden Regelungen informieren müssen.

Nach Auffassung der Ingenieurkammer-Bau NRW ist es unter dem Aspekt Verbraucherschutz sinnvoll, fachliche Anforderungen an Ingenieurinnen und Ingenieure dann zu stellen, wenn zunehmend behördliche Prüfungen entfallen. Andererseits ist ein solches System mangelhaft, wenn aufgrund föderaler Strukturen jedes Bundesland eigene Regeln aufstellt und diese länderübergreifend nicht miteinander kompatibel sind. Dies ist wenig hilfreich für eine möglichst freizügige Berufsausübung in Deutschland. Da es nach den bisherigen Erfahrungen nicht gelingen wird, kurzfristig die entsprechenden Regelungen aneinander anzugleichen, hat sich die IK-Bau NRW zum Ziel gesetzt, in dem rechtlich zulässigen Rahmen Verbesserungen sowohl für die eigenen Kammermitglieder als auch für die Mitglieder anderer Ingenieurkammern zu erreichen. Im Ergebnis sollen der Aufwand für Antragsteller und zuständige Kammer reduziert, die Verfahren beschleunigt und die Kosten möglichst auf ein vertretbares Maß gesenkt werden.
In einigen Fällen erheben andere Ingenieurkammern zusätzlich zu einer moderaten einmaligen Bearbeitungsgebühr eine Jahresgebühr. In einigen Fällen kann diese Gebühr geringer sein als diejenige, die durch eine Antragstellung erfolgt, ohne dass auf eine bestehende Vereinbarung hingewiesen wird. Die tatsächliche Höhe der ggffs. anfallenden Jahresgebühr ist der jeweiligen Einzelbeschreibung zu entnehmen. Sich eine Übersicht zu verschaffen, kann sich vor diesem Hintergrund lohnen. Über die nachfolgenden Vereinbarungen hinaus sind weitere in Bearbeitung.

1. Bauvorlageberechtigung

 

2. Schall- und Wärmeschutznachweise

 

3. Tragwerksplanung

 

4. Anerkannte Fortbildungen