Termine
07.02.2012
16. Fachkongress Zukunftsenergien
Veranstaltung im Congress Center Essen...
07.02.2012
e-world energy & water
Energiemesse in Essen...
Nordrhein-Westfalen
Carlsplatz 21
40213 Düsseldorf
Tel 0211/13067-0
Fax 0211/13067-150
info@ikbaunrw.de
Impressum | Anfahrt
Service
Ingenieursuche
Fachkompetenz in der Mitgliederdatenbank
Stellenbörse
Die Stellenbörse der IK-Bau NRW
Praktikumsbörse
Die Praktikumsbörse der IK-Bau NRW
Meine IK-Bau
Personalisierte Serviceleistungen
Kammer-Blog
Hier klicken zum Blog der IK-Bau NRW
Kein Ding ohne ING

Produkte zur Kampagne
Mitglieder werben
Fort- und Weiterbildung
mehr Info...
Seminarprogramm

VFIB

HOAI
IK-Bau informiert rund um das Thema Honorarordnung
baukunst-nrw
» Hier geht's zur Website
Vereinbarungen mit Ingenieurkammern
Da sowohl die Regelungen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin als auch das Bauen selbst in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Bundesländer sind, stimmen die diesbezüglichen Vorschriften nicht zwangsläufig überein. Für Ingenieure und Ingenieurinnen bedeutet dies, dass sie sich vor Erfüllung einer Ingenieuraufgabe im Geltungsbereich eines anderen Bundeslandes vorab über die entsprechenden Regelungen informieren müssen.
Nach Auffassung der Ingenieurkammer-Bau NRW ist es unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes sinnvoll, fachliche Anforderungen an Ingenieurinnen und Ingenieure dann zu stellen, wenn zunehmend behördliche Prüfungen entfallen. Andererseits ist ein solches System mangelhaft, wenn aufgrund föderaler Strukturen jedes Bundesland eigene Regeln aufstellt und diese länderübergreifend nicht miteinander kompatibel sind. Dies ist wenig hilfreich für eine möglichst freizügige Berufsausübung in Deutschland.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Umsetzung von Europäischem Recht Verbesserungen gebracht hat. Ergebnisse sind hier zu finden. Allerdings gelingt es nach den bisherigen Erfahrungen nicht, gleichzeitig und kurzfristig weitere Regelungen aneinander anzugleichen. Daher hat sich die IK-Bau NRW zum Ziel gesetzt, in dem rechtlich zulässigen Rahmen Verbesserungen sowohl für die eigenen Kammermitglieder als auch für die Mitglieder anderer Ingenieurkammern zu erreichen. Im Ergebnis sollen der Aufwand für Antragsteller und zuständige Kammer reduziert, die Verfahren beschleunigt und die Kosten möglichst auf ein vertretbares Maß gesenkt werden.
In einigen Fällen erheben andere Ingenieurkammern zusätzlich zu einer moderaten einmaligen Bearbeitungsgebühr eine Jahresgebühr. In einigen Fällen kann diese Gebühr geringer sein als diejenige, die durch eine Antragstellung erfolgt, ohne dass auf eine bestehende Vereinbarung hingewiesen wird. Die tatsächliche Höhe der ggffs. anfallenden Jahresgebühr ist der jeweiligen Einzelbeschreibung zu entnehmen. Kammermitglieder sollten sich eine Übersicht verschaffen, da sich dies lohnen kann.
2. Schall- und Wärmeschutznachweise
