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Fachbeiträge

Dipl.-Ing. (FH) Lutz Dorsch aus Bonn:

Verwendung von Verbund-Wärmedämm-Matten im Rahmen energetischer Sanierungen

 

Eine geringe Materialdicke von circa 30 Millimetern und die Verwendung metallisierter Folien sind charakteristisch für so genannte Verbund-Wärmedämm-Matten. Trotz der geringen Dicke soll ihre Dämmwirkung vergleichbar einer bis zu 20 Zentimeter starken Dämmschicht mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(mK) sein. Dies soll durch die hocheffektive Reflexion der metallisierten Folien erfolgen, die den Wärmetransport durch Strahlung verhindert.

Im Rahmen der energetischen Sanierung von Dächern werden diese Matten zur Dämmung angeboten und eingesetzt. Ist der Einsatz von Verbund-Wärmedämm-Matten in bauordnungsrechtlicher Hinsicht jedoch zulässig?

Die Energieeinsparverordnung (Anhang 3, Tabelle 1) fordert im Falle einer Sanierung eines Steildaches einen Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,30 W/(m²K). Dies entspricht bei einer hinterlüfteten Konstruktion einem Wärmedurchlasswiderstand RT von 3,13 m²K/W.

Ein Blick in die entsprechenden Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen (BAZ) der Dämmstoffmatten zeigt jedoch, dass hierfür, je nach Hersteller, ein Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes von 0,85 bis 1,30 m²K/W angegeben wird.

Dieser Wert ist im Rahmen der Energieeinsparverordnung bei der Ermittlung des U-Wertes zwingend zu berücksichtigen. Ergebnisse anderer Gutachten oder Prüfzeugnisse, die nicht vom Deutschen Institut für Bautechnik erstellt bzw. erteilt wurden, dürfen bei der U-Wert-Berechnung keine Berücksichtigung finden.

Des Weiteren kann nicht einmal mit jedem Produkt die Anforderung an den Mindestwärmeschutz, der einen  Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 1,2 m²K/W fordert, erfüllt werden.

Bei alleiniger Verwendung von Verbund-Wärmedämm-Matten werden somit die Anforderungen der Energieeinsparverordnung, auf die auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsporgrammes Bezug nimmt, nicht erfüllt.

Planer und Verarbeiter sollten deshalb bei Verwendung solcher Produkte unbedingt auf den Anwendungsbereich und die Bestimmungen für Bemessung und Entwurf in der BAZ berücksichtigen, um nicht haftungsrechtlich belangt werden zu können.