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Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen


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Wichtige Übergangsregelung zur Durchführung des EEWärmeG in NRW


Die IK-Bau NRW stellt auf Bitte des Wirtschaftsministeriums ihren Mitgliedern die nachfolgende Information zur Verfügung. Betroffen sind in erster Linie staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz sowie Ingenieure und Architekten, die energetische Beratungen durchführen, und deren Auftraggeber als Bauherren ab dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige für ihr geplantes Vorhaben eingereicht haben. Diese Bauherren sind über den nachfolgenden Sachverhalt zu informieren:

 

Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz zur Förderung Erneuerbaren Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft. Es schreibt bei neuen Gebäuden den anteiligen Einsatz von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs verpflichtend vor. Für die Erfüllung der Pflichten kommt der Einsatz verschiedener Techniken in Frage, zum Beispiel thermische Solaranlagen oder der Einsatz von Erdwärme. In Betracht kommen auch Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise eine verbesserte Wärmedämmung. Hierfür muss die jeweils gültige Energieeinsparverordnung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Da der Einsatz der gewählten technischen Lösung bereits im architektonischen Entwurf und im Nachweis nach der Energieeinsparverordnung eine Rolle spielt, besteht eine enge fachliche Verflechtung zwischen dem EEWärmeG und der Energieeinsparverordnung.

 

Während das Bundesgesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien den Vollzug durch eine zuständige Behörde vorsieht, will das Land NRW eine hiervon abweichende Regelung durch ein Landesdurchführungsgesetz (EEWärmeG-DG) vornehmen. Der Vollzug soll nach jetzigem Sachstand auf Sachkundige übertragen werden. Sachkundige im Sinne des EEWärmeG sind die Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV, mithin neben Architekten, Ingenieuren und den staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz auch bestimmte Handwerker. Ob der Einsatz von Handwerkern vor dem Hintergrund der fehlenden Unabhängigkeit und deren fachlicher Eignung unkommentiert bleiben kann, bedarf einer kritischen Erörterung. In jedem Falle gilt für Neubauvorhaben ab einer gewissen Größe, dass ausschließlich staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz die entsprechenden Nachweise aufstellen oder prüfen und die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung erledigen dürfen.

 

Bei einer Übertragung der Überprüfungsaufgaben auf Sachkundige nach dem EEWärmeG-DG hat nach den Vorstellungen der Landesregierung die zuständige Behörde nur noch Aufgaben hinsichtlich der allgemeinen Überwachung des Vollzugs, der Überprüfung der Nachweise für die Nutzung von Biomasse, der Entgegennahme von Anzeigen für die Befreiung, der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wahrzunehmen. Nach dem Gesetzentwurf sollen für diese Vollzugsaufgaben die kreisfreien Städte, die großen und mittleren kreisangehörigen Städte und die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden zuständige sein.

 

Die Zulässigkeit eines Verfahrens, wonach die Länder abweichende Regelungen gegenüber den Bestimmungen des Bundesgesetzes treffen können, ergibt sich aus Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz. Die komplizierte Rechtsmaterie hat dazu geführt, dass bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen EEWärmeG-DG eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, da das Bundesgesetz bereits seit Anfang des Jahres gültig ist. Im Einvernehmen mit dem NRW-Innenministerium werden gemäß § 8 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz (LOG) die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen befristet die Vollzugsaufgaben wahrnehmen.

 

Für die Übergangsfrist ist somit ein sog. „Behördenvollzug“ nach dem EEWärmeG in NRW wie folgt geregelt:

Alle Bauherren, die ab dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige für ihr geplantes Vorhaben eingereicht haben, sind demnach verpflichtet, die Nachweise zur Einhaltung des EEWärmeG der für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung nachzureichen. Die Nachweise sind drei Monate nach dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage vorzulegen. Wenn die Heizungsanlage also 2009 in Betrieb genommen worden ist, müssen die Nachweise spätestens bis zum 31. März 2010 vorliegen. Diese Übergangsregelung für den Vollzug durch die Bezirksregierungen soll unmittelbar nach dem Inkrafttreten des geplanten Durchführungsgesetzes enden.

 

Im Übrigen ist die Kammer vom Landtag NRW eingeladen worden, um als Sachverständige am 6. November an einer Anhörung zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.