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NRW schafft Fakten: Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau in Kraft


Unternehmerisches Handeln erleichtern, Existenzgründungen fördern und die wirtschaftliche Entwicklung forcieren: Um diese Ziele zu erreichen, wurden Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und Erlasse in Nordrhein-Westfalen modifiziert und abgeschafft. Seit dem 15. April ist das erste Gesetz zum Bürokratieabbau in Kraft.          

Das Bürokratieabbaugesetz I steht hier als Download zur Verfügung.

Die Gesetzesänderung betrifft auch das Bauordnungsrecht. Widersprüche gegen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden sind nicht mehr vorgesehen, es steht unmittelbar der Klageweg vor den Verwaltungsgerichten offen. Weiterhin bedarf abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a BauO NRW die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt ist.

Auch bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Regel keiner Baugenehemigung; sie ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen - Ausnahmen gibt es hier im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung, wenn keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.

Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen, Ausgabe Nummer 9 vom 30.03.2007 veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de). Das Gesetz ist bis zum 31.12.2010 befristet. Eine Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW) ist derzeit nicht beabsichtigt.